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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der HEMO  GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Wir erbringen unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser allgemeinen Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3 Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden liefern oder sonstige Leistungen erbringen.

1.4 Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen an den Kunden bis zur Einbeziehung unserer neuen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Angebot und Vertragsschluss, allgemeine Bestimmungen

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeich-net sind.

2.2 Die dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung beige-fügten Unterlagen, wie Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.3 Bestellungen sind für uns erst dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen oder ausführen. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Die Auftragsbestätigung kann auch durch Zusendung einer Rechnung mit der Lieferung erfolgen. Bei Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung muss der Kunde unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.

2.4 Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn wir sie schrift-lich erklärt oder bestätigt haben.

2.5 Der Besteller hat ein Aufrechnungsrecht nur, soweit die Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

2.6 Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

2.7 Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.

2.8 Forderungen gegen uns dürfen nicht abgetreten werden. Dies gilt nicht für Sicherungsabtretungen zur Sicherung von Geschäftskrediten oder für einen verlängerten Eigentumsvorbehalt.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Unsere Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird nach dem geltenden Steuerrecht zusätzlich berechnet.

3.2 Die Preise gelten ab Werk oder Lager, ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten. Die Verpackung wird dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird nur zurückgenommen, wenn wir kraft zwingender gesetzlicher Regelungen hierzu verpflichtet sind.

3.3 Wir sind berechtigt, zwischen Vertragsabschluss und Leistung die Preise zu erhöhen, falls sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Gestehungskosten) die Rohstoff-, Material- oder Energiekosten um mehr als 2% erhöhen. Wir berechnen dann die am Leistungstag gültigen Preise. Gleiches gilt für Aufträge ohne Preisvereinbarung.

3.4 Eine Transportversicherung schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers ab.

4. Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht, Sicherungseigentum

4.1 Eigentumsvorbehalt: Von uns gelieferte Teile bleiben unser Eigentum, bis der Kunde alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung bezahlt hat. Dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Lieferung der Vorbehaltsware ent-stehen.

4.2 Pfandrecht: An den Gegenständen, die uns der Kunde zur Bearbeitung oder Reparatur übergibt, haben wir ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht. Zusätzlich räumt uns der Besteller ein vertragliches Pfandrecht ein. Dieses dient zur Sicherung unserer Forderung aus dem Auftrag und zur Sicherung von Forderungen aus früheren Aufträgen, soweit diese mit dem Pfandgegenstand im Zusammenhang stehen.

4.3 Sicherungseigentum: Werden dem Besteller die bearbeiteten oder reparierten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Besteller schon jetzt vereinbart, dass uns dann das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderung zur Sicherung unserer Ansprüche übertragen ist. Die Besitz-übergabe ist dadurch ersetzt, dass der Besteller die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechts des Bestellers an uns zum Zwecke der Bearbeitung übergebenen Gegenständen, die dem Besteller von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehalts herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Bestellers gegenüber einem Dritten, dem er die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hatte, werden hiermit an uns abgetreten.

4.4 Für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Sicherungsgut (egal ob Vorbehaltseigentum, Sicherungseigentum oder vertraglich verpfändete Ware) geltend machen, verpflichtet sich der Besteller schon jetzt, uns sofort alle notwendigen Unterla-gen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu ersetzen.

5. Gemeinsame Bestimmungen für Eigentumsvorbehalt und Sicherungseigentum

Für Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt gilt folgendes:

5.1 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berech-tigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sofort an uns zu nehmen. Das Herausgabeverlangen stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn wir den Rücktritt hierbei ausdrücklich erklären. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Sache zu verwerten; den Verwertungserlös verrechnen wir, abzüglich der Verwertungskosten, auf die offenen Ansprüche gegen den Kunden.

5.2 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache ausreichend gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahlsgefahr zu versichern und, sofern wir dies von ihm fordern, die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger an uns abzutreten.

5.3 Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbe-triebes weiter veräußern. Er tritt uns jedoch schon jetzt, bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen unsererseits gegen ihn, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Abnehmer sicherheitshalber ab. Die Abtretung erfolgt unabhängig davon, ob der Kunde die Ware weiterverarbeitet oder nicht. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir werden die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug gerät. Ist der Kunde im Zah-lungsverzug oder ist er insolvent (§§ 17, 19 InsO), so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren jeweilige Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, uns die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

5.4 Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung oder Umbildung für uns. Die durch Verarbeitung oder Umbildung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung oder Umbildung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen, steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten oder umgebildeten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Eigentum bzw. Miteigentum für uns.

5.5 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehören-den beweglichen Sachen, untrennbar vermischt oder verbun-den, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten, bzw. verbundenen Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung, bzw. Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.

5.6 Wird die Vorbehaltsware mit einem Grundstück verbunden, so tritt uns der Kunde die Forderungen ab, die ihm gegen den Eigentümer des Grundstücks zustehen.

5.7 Ãœbersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so verpflichten wir uns, dem Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.

5.8 Die Bestimmungen Ziff. 5.1 bis 5.7 gelten für unser Sicherungseigentum entsprechend.

6. Lieferzeit

6.1 Bestimmte Leistungsfristen und -termine gelten nur dann, wenn sie im Einzelfall mit dem Kunden ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.

6.2 Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestäti-gung, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Die Einhaltung der Termine und Fristen setzt insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, etwa erforderlicher Genehmigungen, Freigaben und Klarstellungen sowie die rechtzeitige Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten voraus.

6.3 Höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen unsererseits oder auf Seiten eines unserer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse, welche unsere Leistung verzögern, verlängern die Liefer- bzw. Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung.

6.4 Für Verzug haften wir nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 11 dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (Überschrift: Schadensersatz, Aufwendungsersatz).

6.5 Liegt ein Fixgeschäft vor, so haften wir jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen.

6.6 Sind wir im Leistungsverzug, so ist ein Rücktritt des Kun-den nur dann zulässig, wenn uns der Kunde eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er die Leistung nach Fristablauf ablehne.

6.7 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.

7. Versendung, Gefahrübergang

7.1 Wir liefern ex works gemäß Incoterms. Wir stellen die Lieferung für den Kunden zur Abholung bereit.

7.2 Soweit wir Ware versenden, geht die Gefahr spätestens mit der Absendung auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt. Dies gilt ferner auch dann, wenn den Transport unser Personal durchführt.

7.3 Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

7.4 Soweit wir eine vom Besteller erteilte Versandvorschrift befolgen, trägt der Besteller die Gefahr.

7.5 Versandfertig gemeldete Ware muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach Meldung, abrufen. Erfolgt kein Abruf, sind wir berechtigt, im Namen und auf Rechnung des Bestellers einen Lagervertrag mit einem von uns nach billigem Ermessen zu bestimmenden Lager-halter abzuschließen oder nach unserer Wahl Lagergeld nach § 354 HGB zu verlangen.

7.6 Sofern wir Kundenteile bearbeiten, liefert der Kunde die Teile kostenfrei an. Werden die zu bearbeitenden Teile auf Wunsch des Kunden von uns abgeholt, trägt der Kunde die Transportgefahr.

8. Mängel

8.1 Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu überprüfen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche zu rügen. Nicht erkennbare Mängel sind innerhalb einer Woche nach Erlangen der Kenntnis zu rügen. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen. Unterlässt der Besteller diese Mängelrüge, so gilt die Lieferung als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

8.2 Mit der Weiterverarbeitung durch den Kunden entfällt jede Haftung für Mängel, die bei der Anlieferung der von uns bearbeiteten Waren beim Besteller beziehungsweise einem von diesem eingeschalteten Dritten im Rahmen zumutbarer Eingangskontrolle und -untersuchung erkennbar sind, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

8.3 Der Besteller ist verpflichtet, Beweise für die Mängel zu sichern und uns Gelegenheit zur Überprüfung zu geben. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Lieferung als genehmigt.

8.4 Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abwei-chung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

8.5 Wir haften nicht für beigestellte Teile und Fremderzeugnis-se. Bei der Bearbeitung eingesandter bzw. beigestellter Teile haften wir nicht für Mängel, die sich aus dem Verhalten des Werkstoffes ergeben.

8.6 Werden besondere Qualitätsanforderungen gestellt (z.B. im Bereich Hitzebeständigkeit und bei Biegevorgängen etc.), so ist dies in der Bestellung schriftlich aufzugeben. Fehlen die Angaben, so entfällt jede Gewährleistung für diese Qualitäts-anforderungen. Insbesondere wird die Maßhaltigkeit von Gewinden oder ähnlichen komplizierten Konstruktionen nur gewährleistet, wenn exakte Vorgaben bestehen.

8.7 Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Aenderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Außerdem hat der Besteller die Beweislast dafür, dass der von ihm gerügte Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag.

8.8 Eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder eine Haltbarkeitsgarantie übernehmen wir nur, soweit dies im Ein-zelfall schriftlich vereinbart ist. Eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung kommt nur in Betracht, wenn hierüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

9. Mängelhaftung (Gewährleistung)

9.1 Ansprüche wegen Mängeln sind zunächst beschränkt auf Mangelbeseitigung oder Neulieferung, wobei uns insoweit ein Wahlrecht zusteht. Bei Werkleistungen können wir nach unserer Wahl nachbessern oder ein neues Werk herstellen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder wenn wir diese verweigern oder wenn sie für den Besteller unzumutbar ist, kann der Besteller weitergehende Rechte geltend machen, insbesondere mindern.

9.2 Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag wegen Mängeln ist ausgeschlossen, sofern der Mangel nur unwesentlich ist. Das Rücktrittsrecht ist ferner ausgeschlossen, sofern die Leistung trotz des Mangels im Wesentlichen verwendbar ist. Im Falle des Rücktritts wegen Mängeln kann der Kunde nicht zusätzlich Schadensersatz geltend machen.

9.3 Soweit der Besteller vom Vertrag zurücktreten will, muss er uns vorher eine angemessene Frist zur Leistung setzen und erklären, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehne.

9.4 Sofern sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, haben wir die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten nicht zu tragen, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßem Gebrauch der Sache.

9.5 Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Bestellers ge-gen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer nicht eine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.

9.6 Soweit der Besteller Schadensersatz wegen Mängeln verlangen will, muss er uns vorher eine angemessene Frist zur Leistung setzen und erklären, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehne.

9.7 Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 11 (Überschrift: Schadensersatz, Aufwendungsersatz). Weitergehende oder andere als in dieser Ziff. 9 und in Ziff. 11 geregelte Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

9.8 Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang gem. § 438 Abs. 2 BGB. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Die Verkürzung der Verjäh-rungsfrist gilt ferner nicht, wenn der Mangel eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verursacht hat.

10. Haftung und Mängel bei der Bearbeitung oder Reparatur von Teilen oder Maschinen des Kunden

10.1 Bei der Bearbeitung oder der Reparatur von Teilen oder Maschinen des Kunden gilt: Sofern eine Nachbearbeitung der bearbeiteten Teile aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind wir zur Nachlieferung (nochmalige Bearbeitung) nur dann verpflichtet, wenn uns der Kunde nochmals entsprechende Teile zur Bearbeitung liefert. Für die Kosten dieser Teile haften wir angesichts der vergleichsweise geringen Wertschöpfung unserer Bearbeitung nicht.

10.2 Sofern uns der Besteller Teile zur Bearbeitung liefert, ist er verpflichtet, diese Teile wertentsprechend zu versichern, insbesondere gegen Entwendung, Brand, Wasserschäden etc.

10.3 Werden zur Bearbeitung gelieferte Teile durch Materialfehler oder sonstige Mängel der Teile bei der Bearbeitung unbrauchbar, so sind uns die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen.

11. Schadensersatz, Aufwendungsersatz

11.1 Im Falle von vertraglichen Pflichtverletzungen oder unerlaubten Handlungen haften wir für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche sich aus der Natur des Vertrags ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Im Übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden (egal aus welchem Rechtsgrund) ausgeschlossen.

11.2 Der Schadensersatz ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; dies gilt nicht bei Vorsatz.

11.3 Bei grober Fahrlässigkeit erstreckt sich unsere Haftung nicht auf mittelbare Folgeschäden, insbesondere nicht auf Vermögensschäden wegen Betriebsunterbrechung oder entgangenen Gewinn. Doch auch insoweit haften wir, soweit wir versichert sind (z.B. Betriebshaftpflicht, Produkthaftpflicht). Wir werden dem Kunden auf Verlangen eine Kopie der Deckungsbestätigung vorlegen, aus der sich der Umfang der Versicherung ergibt.

11.4 Die Haftungsbegrenzung der vorstehenden Absätze gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

11.5 Bei Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln gilt die Haftungsbegrenzung auch dann nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gelten im Übrigen die in Ziff. 9.9 genannten Verjährungsfristen für Mängel.

11.6 Alle Haftungsbeschränkungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten unserer Mitarbeiter, Organe und Erfüllungs-gehilfen. Sie gelten ferner für Schadensersatz und Aufwen-dungsersatz.

12. Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort

12.1 Es gilt deutsches Recht. Die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts auf ausländisches Recht gelten nicht. Die deutschen Gerichte sind international aus-schließlich zuständig.

12.2 Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir können den Vertragspartner auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.

12.3. Erfüllungsort für Leistung und Gegenleistung ist unser Geschäftssitz.

13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht berührt.

HEMO GmbH
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D-75443 Ötisheim
Tel.: +49 7041 93740-0
Fax: +49 7041 93740-150

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